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Ambulante Pflege

Mit den roten Flitzern überall in Bonn für Sie da

Unser dichtes Netz aus Caritas-Pflegestationen bietet Ihnen Hilfen und Unterstützung bei der täglichen Versorgung Ihrer Angehörigen, im Haushalt und in Form von Beratungen.

Wo auch immer Sie uns brauchen – Sie finden uns im gesamten Bonner Stadtgebiet. 

Aus christlicher Tradition leistet die Caritas als katholischer Wohlfahrtsverband vielfältige Hilfe für Menschen. Die Caritas-Pflegestationen garantieren qualifizierte und persönliche häusliche Pflege für Kranke, Hilfsbedürftige und Senior*innen an allen Tagen im Jahr. Wir helfen Ihnen gerne bei allen Fragen zur ambulanten Pflege, bei Antragsstellungen und bei der Vermittlung anderer Hilfen.

Bei der Versorgung von schwerstkranken und sterbenden Patient*innen zu Hause stehen wir Ihnen mit unserem ausgebildeten Palliativ-Pflegeteam der Caritas-Pflegestation Bonn (CPS 2) zur Seite.

Unser Pflegeteam ist in mehreren Schichten in der Zeit von 6-22 Uhr für unsere Patient*innen da. In der Nacht übernehmen wir für viele Ambulante Pflegedienste in der Stadt Bonn die so genannte "Nachtrufbereitschaft". In der Zeit von 21:00 Uhr bis 8:00 Uhr ist stets jemand in den Caritas-Pflegestationen unter der Rufnummer 0172-2809374 erreichbar.

Caritas Pflegestationen im Überblick

Fragen & Antworten

zum Thema Ambulante Pflege

Am 1. Januar 2017 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten – es gilt als die umfassendste Reform in der Geschichte der Pflegeversicherung.

Um dem Hilfebedarf besser gerecht zu werden, werden die drei bisherigen Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Was bedeuten die Veränderungen für die Pflegebedürftigen? Worauf sollten Angehörige achten? Darüber informiert eine neue Broschüre der fünf Diözesan-Caritasverbände in Nordrhein-Westfalen.

Jeder, der dauerhaft oder vorübergehend krank ist und zur Sicherstellung der ärztlichen Therapie oder zur Vermeidung eines Krankhausaufenthaltes einen ambulanten Pflegedienst benötigt, der durchführt was der Arzt verordnet hat.

Immer vorausgesetzt, der*die Patient*in oder Familienangehörige können das Notwendige nicht selbst vornehmen.

Pflegebedürftig sind nach dem Gesetz Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Schwäche nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu versorgen und absehbar mindestens 6 Monate auf Hilfe angewiesen sind.

Geistige, körperliche oder seelische Schwächen sind u. a.:

  • Verluste (z. B. Amputationen), Lähmungen oder andere Funktionsstörungen an Knochen und Muskulatur sowie altersbedingter Kräfteverfall
  • Funktionsstörungen der inneren Organe (wie z. B. Blase) oder der Sinnesorgane
  • Störung des Zentral-Nervensystems, wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungs-störungen sowie endogene Psychosen (z. B. Schizophrenie oder Depressionen nach z. B. Verlust eines Partners), Neurosen oder geistige Behinderungen.

Ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad in Frage kommt, hängt vom Gutachten des “Medizinischen Dienstes der Krankenkassen” (MDK) ab.

Für den Medizinischen Dienst arbeiten Ärzt*innen und Pflegefachkräfte, die die Pflegebedürftigen im Auftrag der Pflegekasse besuchen. Im häuslichen Umfeld oder im Pflegeheim wird u. a. festgestellt, welche konkrete Hilfe die antragstellende Person benötigt, wer die Pflege durchführt und in wie weit die Möglichkeiten der Rehabilitation ausgeschöpft sind.

Der Medizinische Dienst (MDK) begutachtet den gesundheitlichen Zustand und die Pflegesituation vor Ort.

Mit der Einführung der Pflegeversicherung gilt nur noch der als pflegebedürftig, wer folgenden Hilfebedarf hat:

  • aufgrund von Krankheit oder Behinderung (unabhängig von Alter, Art der Erkrankung/ Behinderung oder Grad der Erwerbsminderung)
  • bei regelmäßig wiederkehrenden täglichen Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie im hauswirtschaftlichen Bereich und
  • für eine Dauer von voraussichtlich mindestens sechs Monaten (es sei denn, die voraussichtliche Lebensdauer ist geringer)

Seit dem 01.01.2017 ersetzen die fünf neuen Pflegegrade die drei ehemaligen Pflegestufen. Gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II).

Umfassende Informationen zu den neuen Pflegegraden finden Sie auf der Webseite pflege.de

Im Mittelpunkt des Qualitätsverständnisses der Ambulanten Pflege steht der Mensch und seine Bedürfnisse und Wünsche.

Von der Qualität pflegerischer Arbeit zu sprechen meint zuallererst das Gelingen von Beziehungen zwischen Menschen, dies setzt wechselseitige Anerkennung voraus.

Die Qualität der angebotenen Pflegedienstleistungen und Hilfen ist deshalb das Ergebnis der Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitenden der Ambulanten Pflege und den Kund*innen. 

Ihr Kontakt zu uns

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Bereichsleiterin
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